Satzung

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Bridge-Club-Landau e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Landau in der Pfalz.
  3. Als Gründungsjahr gilt das Jahr 1982.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2       Zweck des Vereins

  1. Der Bridge-Club-Landau e. V., nachfolgend Verein genannt, hat den Zweck, den Bridgesport in der Form des Turnierbridge nach den Regeln des WBF (World Bridge Federation) auf gemeinnütziger Grundlage  zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten anzubieten.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, vorbehaltlich der Anerkennung durch die Finanzbehörde. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3       Verbandsmitgliedschaft

  1. Nach seiner Aufnahme ist der Verein ein Mitgliedsverein des Deutschen Bridge-Verbandes e. V (DBV).
  2. Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung des DBV in seiner jeweiligen Fassung an, und er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.
  3. Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein in dem für den Verein zuständigen Regionalverband des DBV. Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 2 entsprechend.
  4. Verbandsrecht des DBV geht vor Regionalverbandsrecht und dieses geht vor Vereinsrecht.

§ 4       Mitgliedschaft   

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede Person erwerben. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
  2. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrengmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

§ 5       Ende der Mitgliedschaft

            Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Mitteilung an ein Mitglied des Vereinsvorstands zum Ende eines Kalenderjahres.
  2. durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen:
    1. eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder eines Beschluss des Vereins, des DBV oder des Regionalverbandes;
    2. einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des Regionalverbandes oder eines derer Organe;
    3. des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  3. Durch Tod.

§ 6       Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben – vorbehaltlich § 2 Abs.3 - Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können – vorbehaltlich § 2 Abs.3 - verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.

§ 7       Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-, Regionalverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. –Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.
  2. Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
  3. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Umlagen zu zahlen.
  4. Der Vorstand ist im Einzelfall berechtigt, die Beiträge und sonstigen Umlagen zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 8       Organe des Vereins

            Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vereinsvorstand;
  3. ein Ehren- oder Schiedsgericht.

§ 9       Mitgliederversammlung

            1)   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die                         Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.

            2)   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

            3)   Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

                  a)  die Wahl der Mitglieder des Vorstandes

                  b)  die Wahl der Kassenprüfer

                  c)   die Genehmigung des Jahresabschlusses

                  d)  die Entlastung des Vorstandes

                  e)  die Ernennung der Ehrenmitglieder

                  f)   die Festsetzung  von Beiträgen oder sonstigen Umlagen

                  g)  die Änderung der Satzung

                  h)  die Auflösung des Vereins

4)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.

      Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich oder durch Aushang in den Clubräumen bekanntgegeben.

  1. Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Verspätet eingegangene, sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
  2. Der Vorstand kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Im Übrigen bleibt für den Vereinsvorstand die Anwendung der vorstehenden Ziffer 5) unberührt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Über vorliegende Stimmrechtsübertragungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag von ein Drittel der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
  4. An der Mitgliederversammlung dürfen nur Mitglieder teilnehmen und abstimmen.
  5. Über die Teilnahme anderer Personen an der gesamten Tagesordnung oder an einzelnen Tagesordnungspunkten entscheidet die Mitgliederversammlung.

          10)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.

§ 10     Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag des Vorstandes oder 1/4 der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern durch Aushang in den Clubräumen bekanntgegeben. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 entsprechend.

§ 11     Vorstand

  1. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe,
    1. den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
    2. den Verein zu führen und zu verwalten,
    3. die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und den Ressortleitern. Der stellvertretende Vorsitzende ist der ständige Vertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet den Vorstand und ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.

Der stellvertretende Vorsitzende und die Ressortleiter leiten eines oder mehrere der nachfolgenden Ressorts:

Ressort 1:             Sport/Turnierwesen

Ressort 2:             Finanzen

Ressort 3:             Organisation

Ressort 4:             Schriftführung / Öffentlichkeitsarbeit

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt auch den ständigen Vertreter des Vorsitzenden. Bei der Wahl wird zunächst der Vorsitzende gewählt und dann sein ständiger Vertreter. Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Die Ressortleiter werden nach dem gleichen Verfahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.
  2. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
  3. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
  4. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12     Kassenprüfer

1)   Der Verein ist mindestens alle zwei Jahre von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben insbesondere zu prüfen,

a)  ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,

      b)  ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.

            Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder auf der

            Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.

 

  1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahlen erfolgen einzeln und in offener Abstimmung. Wenn sich mehr als zwei Kandidaten bewerben, erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung. Gewählt sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der Vorsitzende einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

§ 13     Sportgericht

  1. Das Sportgericht ist die oberste Instanz des  Vereins und seiner Mitglieder in allen sportlichen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Schieds- und Disziplinargerichts des Vereins fallen. Es ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstigen Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des Vereins gelten und für die Fälle, die ihm nach der Satzung oder anderen Bestimmungen des Regionalverbandes oder des DBV zur Entscheidung übertragen werden.
  2. Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Die Mitglieder des Sportgerichts werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Die Wahl des Vorsitzenden sowie der Beisitzer erfolgt entsprechend der Regelung des § 11/3 dieser Satzung. Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von 4 Wochen ein Ersatzmitglied. Dieses bleibt bis zu der nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

  1. Das Sportgericht ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
  2. Gegen die Entscheidung des Sportgerichts kann schriftlich Berufung beim überregionalen Sportgericht eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung beim überregionalen Sportgericht mit einer Begründung eingegangen sein.

§ 14     Schieds- und Disziplinargericht

  1. Das Schieds- und Disziplinargericht ist oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen Schieds- und Disziplinarangelegenheiten.

Es ist zuständig für

  1. die Schlichtung von Streitigkeiten im Verein,
  2. die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins,
  3. die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds.

2)   Das Schieds- und Disziplinargericht, das von jedem Mitglied oder vom Vorstand                angerufen werden kann, wird nur auf schriftlichen Antrag tätig.

3)   Das Schieds- und Disziplinargericht kann folgende Disziplinarmaßnahmen verhängen:

      a)   eine Verwarnung,

b)  das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf Dauer oder Zeit,

      c)   eine Geldbuße bis zur Höhe von zwei Jahresbeiträgen des Vereins.

            4)   Der Vorstand kann Disziplinarstrafen des Schieds- und Disziplinargerichts ermäßigen oder ihre Vollstreckung zur Bewährung aussetzen.

5)   Das Schieds- und Disziplinargericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Gerichts werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden sowie der Beisitzer erfolgt entsprechen der Regelung des § 11/3 dieser Satzung. Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von 4 Wochen ein Ersatzmitglied. Dieses bleibt bis zu der nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

6)   Das Schieds- und Disziplinargericht ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

7) Gegen die Entscheidung des Schieds- und Disziplinargerichts kann Berufung beim Schieds- und Disziplinargericht des Regionalverbandes oder des DBV eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen beim Schieds- und Disziplinargericht des Regionalverbandes bzw. des DBV mit einer Begründung eingegangen sein.

§ 15     Der Spielausschuss

  1. Der Spielausschuss unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit. Der Spielausschuss setzt sich aus folgenden Aufgabenbereichen zusammen, wobei ein Bereich auf mehrere Personen aufgeteilt werden kann:
  2. Bereich 1: Clubpunkte

Bereich 2: Bewirtung

Bereich 3: sonstige Aktivitäten

3)   Die Mitglieder des Spielausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Spielausschusses sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Spielausschusses vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ressort mit einem Ersatzmitglied besetzen.

§ 16     Satzungsänderung

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 18 bleibt unberührt. Die Satzungsvorgaben des DBV (vgl. § 3 Abs.2 Satz 2) sind zu beachten. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die Unbedenklichkeit bestätigt hat.

§ 17     Kostenerstattung

Die Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder des Vereins, die Verwaltungstätigkeiten ausüben, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Zuschüsse für sportliche Aktivitäten von Mitgliedern kann der Vorstand festsetzen.

§ 18     Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.

§ 19     Steuerliche Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Verteilung des zum Auflösungszeitpunkt vorhandenen Vermögens ist wie folgt vorgesehen:

Die gemeinnützigen Einrichtungen „Förderverein Hospiz Landau/Südliche Weinstraße“, „Förderverein der Frauenzufluchtstätte Südpfalz“, „Terrine Landau e.V.“ und „Landauer Tafel e.V.“ erhalten je ein Viertel. Sollte bei Auflösung des Bridgeclubs Landau e.V. eine oder mehrere der oben genannten gemeinnützigen Einrichtungen nicht mehr bestehen, wird das Vermögen des Bridgeclubs Landau e.V. auf die übrigen gleichmäßig aufgeteilt. Wenn alle genannten Einrichtungen nicht mehr bestehen, wird ein neuer Verteilungsbeschluss von der Mitgliederversammlung herbei geführt.

§ 20     Inkrafttreten

            Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Landau in der Pfalz am

10. Februar 2010, die Änderungen in Anpassung an die Vorgaben des DBV am  29.11.2017 beschlossen worden und sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Landau in der Pfalz, den 29. November 2017

 

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